Bemerkungen zur rechtlichen Situation
In Anlehnung an das Berufsbild der für „Tiermasseure und Tierbewegungstrainer/-lehrer“ der WKO werden in meinen Seminaren und Workshops Techniken für das gesunde Tier vermittelt, um Bewegungsabläufe zu verbessern und dadurch Körper- und Selbstbewusstsein, Körperwahrnehmung, Koordinationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit zu steigern, sowie die Leistungsfähigkeit zu erhalten und wiederherzustellen.
Die Weiterbildungen sind für Pferde- und Hundehalter, Ausbilder und Trainer gedacht und stehen nicht im Kontrapunkt zu § 4 TÄG, welche die ausschließlich dem Tierarzt vorbehaltenen Tätigkeiten regelt.
Jeder Tierbesitzer sollte in der Lage sein, sein Tier durch entsprechende Techniken zu entspannen und gem. dem TSchG (§ 1 TSchG) Wohlbefinden zu schaffen und dieses auch zu erhalten. Der Methodenkatalog ist mannigfaltig und in Anlehnung an die WKO Faszien Techniken, Akupunktmeridianmassage, Stresspunktmassage, Bindegewebsmassage sowie die Tapeanwendung zur Muskelentspannung und -aktivierung enthaltend. Auch werden z.B. für den Pferdewellnessbereich sehr effiziente Elemente der geschützten und auf Tierschutzkonformität nach § 18a TSchG zertifizierten Medizinischen Reitlehre nach Dr. Stodulka ® im Training zum Muskelaufbau eingebaut, damit Pferd und Reiter schnell von dem Gelernten profitieren können. Dr. Mai hat ein Pendant für das Hundebewegungstrainig entwickelt.
Die vermittelten Techniken können eine wertvolle Hilfestellung zur Erlangung einer geistigen und körperlichen Ausgewogenheit am gesunden Tier sein und ersetzt keine Heilbehandlung, welche nur dem Tierarzt vorbehalten ist. Das vorliegende Berufsbild des Tiermasseurs und des Tierbewegungslehrers/-Trainers gilt für alle Personen, die das Gewerbe Ausbildung, Betreuung, Pflege, Abwiegen, Messung und Vermietung von Tieren sowie die Beratung hinsichtlich artgerechter Haltung und Ernährung von Tieren mit Ausnahme der den Tierärzten vorbehaltenen diagnostischen und therapeutischen Tätigkeiten selbständig ausüben.
Rechtliche Grundlage für die Ausübung als freies Gewerbe ist die Gewerbeordnung (§ 5Abs 2 GewO 1994). Der Umfang der Gewerbeberechtigung ergibt sich primär aus demkonkreten Gewerbewortlaut (§ 29 GewO 1994).
Darüber hinaus ist das Berufsbild als Darstellung der gemäß § 29 GewO für den Gewerbeumfang maßgeblichen, eigentümlichen Arbeitsvorgänge sowie der in den beteiligten gewerblichen Kreisen bestehenden Anschauungen und Vereinbarungen zu verstehen und beschreibt auf dieser Grundlage die Tätigkeitsfelder.(zit. WKO https://www.wko.at/noe/gewerbe-handwerk/persoenliche-dienstleister/berufsbild-tiermasseur-und-tierbewegungslehrer-trainer.pdf )